Bewilligungsgrundsatz
Derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird (z.B. der Verkäufer), muß die Bewilligung aussprechen. Wenn mehrere Personen betroffen sind, muss die Bewilligung durch alle erteilt werden.. Diese Bewilligung ist formgebunden, Dien Bewilligung muß durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
Im Interesse der Übersichtlichkeit werden die Eintragungen so knapp wie möglich gehalten. Im übrigen wird auf die Eintragungsbewilligung verwiesen. In der grundakte wird die Eintragungsbewilligung abgelegt der der volle Umfang eines Rechts zu entnehme ist..
Wenn es sich um eine Berichtigung des Grundbuchs handelt ist eine Eintragungsbewilligung nicht erforderlich. z.B. kann ein Antrag zur Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung auf die Erben des eingetragenen Eigentümers dann formlos gestellt werden, wenn die Berechtigung durch Erbschein oder Abschrift des notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll nachgewiesen wird. Mehrere Erben können nur gemeinsam verfügen.
Bewilligungen erteilen
- natürliche Personen (volljährig, voll geschäftsfähig)
- bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter (GmbH: der Geschäftsführer, rechtsfähiger Verein: der Vorstand usw.)
Alle natürlichen und juristischen Personen können Dritte zur Erteilung von grundbuchrechtlichen Erklärungen bevollmächtigen. Die Vollmacht muß öffentlich beglaubigt sein. Es kann eine Vollmacht für den Einzelfall ausgestellt werden, die dann mit der Eintragungsbewilligung einzureichen ist, oder auch eine Generalvollmacht, von der in jedem Fall eine beglaubigte Abschrift für die Grundakte vorzulegen ist.
Im Rahmen einer Baufinanzierung sind die begriffe Grudnschuld, Hypothek und Grundbuch von großer Bedeutung. Die Kondition für den Baukredit richtet sich nach der Rangstelle im Grundbuch. Weitere Infos aus der Welt der Finanzen und Finanzierung finden Sie im Online Lexikon. Hier gibt es auch Informationen zur Eigenheimzulage
Nachträgliche Rangänderung
Die Rangfolge im Grundbuch kann nachträglich geändert werden. Es ist deshalb bei einer Grundbucheinsicht besonders auf solche Veränderungsvermerke zu achten. Zu einer Rangänderung sind die Einigung des vortretenden und des zurücktretenden Berechtigten und die Eintragung der Rangänderungen in das Grundbuch notwendig. Bei Rangänderungen innerhalb Abteilung III ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich